Wappen der Stadt Moosburg Seniorenbeirat
der Stadt Moosburg a.d.Isar
Ratgeber für das Leben im Alter
Wappen der Stadt Moosburg
Startseite Mitglieder  Ziele Informationen Archiv Kontakt Links Impressum
Stand: Juli 2006 Inhaltsverzeichnis


 

 

Die Pflegeversicherung

 

Am 1.Januar 1995 ist das Pflegeversicherungsgesetz  (PflegeVG) in Kraft getreten. Das PflegeVG bestimmt, dass jeder dort pflegeversichert wird bzw.ist, wo sein Krankenversicherungsschutz besteht. Das gilt sowohl für die Versicherten der gesetzlichen. Krankenkassen, als auch für diejenigen, die in einer Privaten Krankenversicherung versichert sind. Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung, sonder eine Teilversicherung mit Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen.

 

Der Grundsatz der Pflegeversicherung


Die häusliche Pflege hat Vorrang vor der vollstationären Pflege.

Einerseits wird dadurch den pflegebedürftigen Personen ermöglicht, lange in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung zu bleiben.

Andererseits sollen die Leistungen der Pflegeversicherung dazu dienen, die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn zu unterstützen.

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

Voraussetzungen für die Leistungen aus dem PflegeVG sind:

·       die Erfüllung der Vorversicherungszeit

·       die Antragsstellung

·       das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit

·       die Zuordnung in eine der drei Pflegestufen

 

Vorversicherungszeit

 

Seit dem 01. Jan. 2000 erhalten Versicherte Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn sie in den letzten 10 Jahren insgesamt 5 Jahre versichert waren.

Wichtig ist: Diese geforderten Vorversicherungsjahre müssen durch Mitgliedsbescheinigungen nachgewiesen werden.

 

Pflegebedürftigkeit

 

Pflegebedürftig sind nach dem PflegeVG Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit/Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen sind

 

Antragstellung

 

Der Antrag auf Pflegebedürftigkeit ist bei der Pflegekasse zu stellen.

Eine ärztliche Bescheinigung ist dafür nicht notwendig! Es genügt eine kurze formlose Mitteilung, in der möglichst schon mitgeteilt werden sollte, ob der Betroffene das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung beantragen möchte. Ihr Fachgeschäft ist gern bei der Antragstellung behilflich.Von der Pflegekasse wird der Antrag an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen weitergeleitet. Dieser wird im Rahmen eines Hausbesuches die Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen I bis III feststellen.

 

Leistungen der Pflegeversicherung

 

  1. Pflegesachleistungen = Pflegeleistungen durch Pflegefachkräfte ambulanter Pflegedienste
  2. Pflegegeld = Pflege durch Angehörige, Verwandte, Bekannte
  3. Kombination von Sach- und Geldleistungen
  4. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  6. Tages- und Nachtpflege
  7. Kurzzeitpflege
  8. Vollstationäre Pflege
  9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
  10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
  11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

 

Pflegesachleistung

 

Die Pflegeeinsätze werden im Rahmen des Gesamtwertes (siehe Überblick!) von ambulanten Pflegediensten erbracht. Diese müssen mit den Pflegekassen einen Vertrag abschließen.

 

 

Pflegegeldleistung

 

Pflegebedürftige können anstelle der Pflegesachleistung eine Pflegegeldleistung (siehe Überblick!) beantragen. Dann müssen sie die Pflege in geeigneter Form selbst sicherstellen.

Sie werden verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz durch eine Pflegefachkraft einer Vertragseinrichtung in Anspruch zu nehmen. Die Kosten dafür trägt die Pflegekasse.


www.moosburg.de Es gilt das Urheberrecht www.moosburg.org