![]() |
Seniorenbeirat der Stadt Moosburg a.d.Isar Ratgeber für das Leben im Alter |
![]() |
| Startseite | Mitglieder | Ziele | Informationen | Archiv | Kontakt | Links | Impressum |
| Stand: Juli 2006 | Inhaltsverzeichnis |
Am 1.Januar 1995 ist das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) in Kraft getreten. Das PflegeVG bestimmt, dass jeder dort pflegeversichert wird bzw.ist, wo sein Krankenversicherungsschutz besteht. Das gilt sowohl für die Versicherten der gesetzlichen. Krankenkassen, als auch für diejenigen, die in einer Privaten Krankenversicherung versichert sind. Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung, sonder eine Teilversicherung mit Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen.
Einerseits wird dadurch den pflegebedürftigen Personen ermöglicht, lange in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung zu bleiben.
Andererseits sollen die Leistungen der Pflegeversicherung dazu dienen, die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn zu unterstützen.
Voraussetzungen für die Leistungen aus dem PflegeVG sind:
· die Erfüllung der Vorversicherungszeit
· die Antragsstellung
· das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit
· die Zuordnung in eine der drei Pflegestufen
Seit dem 01. Jan. 2000 erhalten Versicherte Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn sie in den letzten 10 Jahren insgesamt 5 Jahre versichert waren.
Wichtig ist: Diese geforderten Vorversicherungsjahre müssen durch Mitgliedsbescheinigungen nachgewiesen werden.
Pflegebedürftig sind nach dem PflegeVG
Personen, die
aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit/Behinderung
bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, in
erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen sind
Der Antrag auf Pflegebedürftigkeit ist bei der Pflegekasse zu stellen.
Eine ärztliche Bescheinigung ist dafür nicht notwendig! Es genügt eine kurze formlose Mitteilung, in der möglichst schon mitgeteilt werden sollte, ob der Betroffene das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung beantragen möchte. Ihr Fachgeschäft ist gern bei der Antragstellung behilflich.Von der Pflegekasse wird der Antrag an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen weitergeleitet. Dieser wird im Rahmen eines Hausbesuches die Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen I bis III feststellen.
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeeinsätze werden im Rahmen des Gesamtwertes (siehe Überblick!) von ambulanten Pflegediensten erbracht. Diese müssen mit den Pflegekassen einen Vertrag abschließen.
Pflegebedürftige können anstelle der Pflegesachleistung eine Pflegegeldleistung (siehe Überblick!) beantragen. Dann müssen sie die Pflege in geeigneter Form selbst sicherstellen.
Sie werden verpflichtet, in
regelmäßigen Abständen einen
Beratungseinsatz durch eine Pflegefachkraft einer Vertragseinrichtung
in
Anspruch zu nehmen. Die Kosten dafür trägt die Pflegekasse.