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Stand: Juli 2006 Inhaltsverzeichnis


Testament

Viele Menschen scheuen sich, rechtzeitig eine letztwillige Verfügung zu treffen. Entscheidungen dieser Art sollten nicht so lange hinausgeschoben werden, bis es zu spät ist. Dabei hätte schon mancher Familienzwist vermieden werden können, wenn rechtzeitig durch ein Testament festgestellt wäre, wem das vorhandene Vermögen nach seinem Tode zufallen soll.

Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dabei bleibt das vom Verstorbenen hinterlassene Vermögen in der Hand der Blutsverwandten und des Ehegatten.

1. Das öffentliche Testament


kann nur von einem Notar errichtet werden. Es ist kostenpflichtig. Sie werden vom Notar beraten.

2. Das eigenhändige Testament

dieses muss handschriftlich erstellt und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden, und zwar unter Angabe von Ort und Datum.

3. Das gemeinsame Testament von Ehegatten (Berliner Testament)

hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Es ist handschriftlich zu erstellen und von beiden zu unterschreiben.

4. Der Erbvertrag

ist bei einem Notar abzuschließen. Er kann im Gegensatz zu einem Testament nicht mehr einseitig geändert werden, sondern nur mit Zustimmung der Personen, mit denen dieser Erbvertrag geschlossen wurde.




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