Viele Menschen scheuen sich, rechtzeitig eine letztwillige
Verfügung zu treffen. Entscheidungen dieser Art sollten nicht so
lange hinausgeschoben werden, bis es zu spät ist. Dabei hätte
schon mancher Familienzwist vermieden werden können, wenn
rechtzeitig durch ein Testament festgestellt wäre, wem das
vorhandene Vermögen nach seinem Tode zufallen soll.
Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Dabei bleibt das vom Verstorbenen hinterlassene Vermögen in der
Hand der Blutsverwandten und des Ehegatten.
1. Das öffentliche Testament
kann nur von einem Notar errichtet werden. Es ist kostenpflichtig. Sie
werden vom Notar beraten.
2. Das eigenhändige Testament
dieses muss handschriftlich erstellt und mit Vor- und Zunamen
unterschrieben werden, und zwar unter Angabe von Ort und Datum.
3. Das gemeinsame Testament von
Ehegatten (Berliner Testament)
hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Es ist
handschriftlich zu erstellen und von beiden zu unterschreiben.
4. Der Erbvertrag
ist bei einem Notar abzuschließen. Er kann im Gegensatz zu einem
Testament nicht mehr einseitig geändert werden, sondern nur mit
Zustimmung der Personen, mit denen dieser Erbvertrag geschlossen wurde.